Kinder-Hilfebedarf
Kindergutachten
Die Widersprüchlichkeit bei der Feststellung des Hilfebedarfes bei Kindern
Laut BRi Punkt: D4.0 / III./9. ”Der Hilfebedarf bei den einzelnen Verrichtungen ist konkret bezüglich des Zeitaufwandes, der Häufigkeit und der Hilfeform zu erfassen und zu dokumentieren….” doch wenige Zeilen später steht : …”Bei kranken oder behinderten Kindern erfolgt im Bereich der Grundpflege und der Hauswirtschaft nur die Erfassung und Dokumentation des krankheits – bzw. behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die einzelnen Verrichtungen.’*’
Hier haben wir einen Widerspruch und somit ist eine sinnvolle Umsetzung der Richtlinie unmöglich. Tatsächlich ist es zur Zeit so, dass fast alle Gutachter nur noch den ermittelten Mehrbedarf dokumentieren. Dadurch wird eine Beurteilung – z.B. im Widerspruch – des Gutachtens sehr erschwert. (U. Brozio )
Laut BRi 4.0/III./9. erster einleitende Satz: „Das gesunde Kind ist zur Feststellung des Hilfebedarfes mit einem gesunden Kind gleichen Alters zu vergleichen. Maßgeblich für die Beurteilung des Hilfebedarfs bei einem Säugling oder Kleinkind ist nicht der natürliche altersbedingte Pflegeaufwand, sondern nur der darüber hinausgehende Hilfebedarf (BRi 2006 Seite 56). …“
Um den darüber hinausgehende Hilfebedarf zu ermitteln, muss man grundsätzlich bei der Feststellung des Hilfebedarfs bei einem Kind zuerst den gesamten erforderlichen Hilfebedarf, unabhängig davon, ob dieser Hilfebedarf auch bei einem gesunden oder nur bei kranken Kindern anfallen, berücksichtigten und dann anschließende den Zeitwert für ein gesundes Kind abziehen.
Frau K. Haase Diering empfiehlt:
1. zuerst die Gesamtzeit z.B. für das Duschen ermitteln (z.B. im Volltext) und den Mehraufwand im Kontext und aufgrund der Fähigkeitsstörungen erklären
2. zur Stufenempfehlung später den Mehraufwand gesondert darzustellen (z.B. in einer abschließenden Zeittabelle).
Ein Laie, Richter oder Kassenmitarbeiter kann sonst das Sachverständigen Gutachten nicht verstehen.
Da es in den Begutachtungsrichtlinien (vgl. Seite 58-59) versäumt wurde, genau wie im Formulargutachten für Erwaschene die einzelnen Verrichtungen (vgl. z.B. Darm-/Blasenentleerung) im einzelnen aufzulisten ist es äußert wichtig erstmals alle pflegerischen Verrichtungen, die die Pflegepersonen im Täglichen zu leisten haben zu erheben und im Anschluss danach die pauschalen Zeiten für die Bereiche SGB XI abzuziehen. Anders geht es nicht.