Kinderbegutachtung

Informationen zur Begutachtung von Kindern

Seit der Einführung der Pflegeversicherung beurteile ich Pflegebedürftige Kinder im Auftrag der Sozialgerichte. Insbesondere bei Diabetes-mellitus Typ1 mit Pumpentherapie, aber auch Kinder mit Cerebralparese bei ausgeprägten motorischen Defiziten, kognitiven Störungen und psychischen Verhaltensauffälligkeiten.

Außer den Funktionsstörungen und damit einhergehende Unselbständigkeiten und Fähigkeitsstörungen sind laut Begutachtungsrichtlinien zu beachten

Säuglinge sind in allen Bereichen des Alltagslebens unselbständig. Je jünger ein Kind ist, desto weniger ist es möglich, über die Merkmalsausprägung „selbstständig“ bzw. „unselbststständig“ den über das übliche Maß der Pflege und Versorgung eines Säuglings hinausgehenden Pflegebedarf abzubilden. Erst mit zunehmenden Alter eines Kindes erfasst die Abweichung vom altersgemäßen Grad der Selbständigkeit auch das Maß an Abhängigkeit von personeller Hilfe und Versorgung

Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beein-trächtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Insofern kommen nicht in allen Altersgruppen alle Module beziehungsweise alle Kriterien derModule zum Tragen.

Für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit fließen bei Kindern im Alter bis zu 18 Monaten nur die folgenden Module beziehungsweise Kriterien in die Bewertung ein:
Modul 1 „Mobilität“, es wird nur das Kriterium KF 4.1.B

Besondere Bedarfskonstellation beurteilt.
Modul 3 „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“.
Modul 4 „Selbstversorgung“ wird ersetzt durch das Kriterium KF 4.4.0 „Bestehen gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf im Bereich der Ernährung auslösen?“.
Modul 5 „Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“.

Nachfolgend sind jeweils altersbezogen die Kriterien aufgeführt, die erst ab einem bestimmten Alter zu beurteilen sind.

Ab zwei Jahren
Im Modul 4:
– Kriterium KF 4.4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers
– Kriterium KF 4.4.3 Waschen des Intimbereichs
– Kriterium KF 4.4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken

Ab zwei Jahren und sechs Monaten
Im Modul 2:
– Kriterium KF 4.2.3 Zeitliche Orientierung
– Kriterium KF 4.2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren
Im Modul 6:
– Kriterium KF 4.6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
– Kriterium KF 4.6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen

Ab drei Jahren und sechs Monaten
Im Modul 4
– Kriterium KF 4.4.4 Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare

Ab vier Jahren
Im Modul 2:
– Kriterium KF 4.2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen

Ab fünf Jahren
Im Modul 4

– Kriterium KF 4.4.11 Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
– Kriterium KF 4.4.12 Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
Für die Berechnungsregeln gelten die gleichen Ausführungen wie für Erwachsene (Punkt 4.10.

Besonderheiten bei Kindern im Alter bis zu 18 Monaten
Abweichend zur regelhaften Einstufungssystematik bemisst sich für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten der Grad der Pflegebedürftigkeit folgendermaßen:

Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
(ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
(ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
(ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit
besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung(ab 70 bis 100 Gesamtpunkte)

Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten mit einer besonderen Bedarfskonstellation
(Kriterium KF 4.1.B), die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen personellen Unterstützungsbedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, werden ebenfalls, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 70 Punkten liegen, dem Pflegegrad 5 zugeordnet.